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Transparenzregister

Neue Meldepflicht ab 1. Oktober 2026: Was Sie als KMU jetzt tun müssen

Schon wieder eine neue Pflicht? Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Schweizer Unternehmen melden, wer wirtschaftlich hinter ihnen steht. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Vorbereitung ist die Meldung schnell erledigt. Und wenn Sie möchten, übernehmen wir sie für Sie.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wer? Fast alle AG, GmbH und Genossenschaften – unabhängig von der Grösse
  • Was? Alle Personen, die mindestens 25 % der Anteile oder Stimmen halten
  • Bis wann? Je nach Situation innert 3 Monaten bis 2 Jahren
  • Wie? Online über EasyGov – oder bequem über uns als Ihr Treuhandbüro
  • Risiko? Bussen bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Missachtung

Betrifft mich das überhaupt?

Diese Frage hören wir derzeit besonders häufig. Die kurze Antwort: Wenn Sie eine AG oder GmbH führen, sehr wahrscheinlich ja. Schweizweit sind über 500'000 Unternehmen meldepflichtig – vom Ein-Personen-Betrieb bis zum Grossunternehmen.

Meldepflichtig:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Investmentgesellschaften (z. B. SICAV)
  • Gewisse ausländische Rechtseinheiten mit Bezug zur Schweiz, inkl. Trustees

Ausgenommen:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  • Vereine und Stiftungen
  • Börsenkotierte Unternehmen und deren Tochtergesellschaften
  • Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • Unternehmen, die zu mindestens 75 % von Bund, Kantonen oder Gemeinden gehalten werden

Sie sind unsicher, ob Ihr Unternehmen dazugehört? Ein kurzer Anruf genügt – wir klären das für Sie.

Worum geht es beim Transparenzregister?

Der Bund führt neu ein zentrales Register, in dem festgehalten wird, wer Schweizer Unternehmen tatsächlich kontrolliert. Grundlage ist das Transparenzgesetz (TJPG). Es soll Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen erschweren und die Schweiz an internationale Standards angleichen.

Für Sie heisst das konkret: Sie müssen Ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst ermitteln, prüfen und aktiv melden. Das bisherige interne Verzeichnis im Unternehmen wird durch das zentrale Register des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) abgelöst.

Wen muss ich melden?

Gemeldet werden die sogenannten wirtschaftlich berechtigten Personen. Das sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte halten oder das Unternehmen auf andere Weise kontrollieren. Findet sich keine solche Person, wird das oberste Mitglied der Geschäftsleitung gemeldet, zum Beispiel die Geschäftsführerin oder der VR-Präsident.

Beispiel aus der Region

Eine Kreuzlinger GmbH gehört drei Gesellschaftern: Anna aus Kreuzlingen hält 60 %, Beat aus Konstanz 30 % und Carla 10 %. Gemeldet werden Anna und Beat, weil sie über der Schwelle von 25 % liegen – auch wenn Beat in Deutschland wohnt. Carla muss nicht gemeldet werden.

Komplizierter wird es bei Holdingstrukturen, Treuhandverhältnissen oder Aktionärbindungsverträgen. Hier lohnt sich eine fachliche Prüfung, damit Sie vollständig und korrekt melden.

Welche Angaben braucht es?

Nebst den Angaben zum Unternehmen tragen Sie für jede wirtschaftlich berechtigte Person folgende Daten ein:

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit und Wohnadresse
  • Art und Umfang der Kontrolle

Mit der Erstmeldung ist es nicht getan: Ändert sich etwas, etwa durch einen Aktionärswechsel oder einen Umzug, muss das Register innert eines Monats nachgeführt werden. Verantwortlich ist das oberste Organ der Gesellschaft, bei einer AG in der Regel der Verwaltungsrat.

Das Transparenzregister ist nicht öffentlich

Anders als das Handelsregister kann nicht jede Person das Transparenzregister einsehen. Zugriff haben nur Behörden und bestimmte befugte Stellen. Konkurrenten, Geschäftspartner oder die Allgemeinheit sehen Ihre Angaben nicht.

Bis wann muss ich melden?

Die Meldepflicht gilt ab dem 1. Oktober 2026. Bestehende Gesellschaften erhalten eine Übergangsfrist. Welche Frist für Sie gilt, hängt von Rechtsform, Revisionsstelle und Handelsregistereintrag ab.

  • Neugründung ab 1. Oktober 2026: 1 Monat nach Eintrag im Handelsregister
  • Änderung bei den wirtschaftlich Berechtigten: 1 Monat, nachdem Sie davon erfahren haben
  • Bestehende AG mit Revisionsstelle: 3 Monate
  • Andere bestehende Gesellschaft mit Revisionsstelle: 4 Monate
  • Bestehende AG ohne Revisionsstelle: 5 Monate
  • Andere bestehende Gesellschaft ohne Revisionsstelle (z. B. GmbH): 6 Monate
  • Alle wirtschaftlich Berechtigten sind bereits im Handelsregister eingetragen: bis zu 2 Jahre

Achtung bei der nächsten Handelsregister-Änderung

Melden Sie nach dem 1. Oktober 2026 eine Änderung beim Handelsregister an, etwa einen neuen Geschäftsführer oder eine Sitzverlegung? Dann gilt für das Transparenzregister sofort die Frist von einem Monat – auch wenn Ihre Übergangsfrist eigentlich länger wäre.

Wie läuft die Meldung ab – und wer hilft mir dabei?

Gemeldet wird online über das KMU-Portal des Bundes, EasyGov.swiss. Sie können die Meldung selbst vornehmen.

Melden Sie sich bei uns – wir prüfen Ihre Situation und übernehmen die Meldung gerne für Sie. Als Treuhandbüro in Kreuzlingen kennen wir die Beteiligungsverhältnisse vieler unserer Kundinnen und Kunden bereits. Das spart Ihnen Zeit und Abklärungen.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Die Behörden können zuerst mahnen und die Meldung einfordern. Wer die Pflichten vorsätzlich nicht einhält, riskiert jedoch eine Busse von bis zu CHF 500'000. Wer die Meldung rechtzeitig vorbereitet, vermeidet unnötigen Aufwand.

Checkliste: Das sollten Sie jetzt tun

In 5 Schritten zur Meldung:

  • Prüfen, ob Ihr Unternehmen meldepflichtig ist
  • Beteiligungsstruktur klären: Wer hält direkt oder indirekt mindestens 25 %?
  • Aktienbuch bzw. Anteilbuch aktualisieren
  • Ihre persönliche Frist ermitteln und im Kalender eintragen
  • Meldung selbst auf EasyGov erfassen – oder einfach an trevimo übergeben

Häufige Fragen zum Transparenzregister

Nein. Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie die Kollektivgesellschaft sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Ja. Auch Ein-Personen-Gesellschaften sind meldepflichtig. Sind Sie bereits als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, gilt für Sie aber die längere Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren.

Nein, auch Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen gemeldet werden, wenn sie die Schwelle von 25 % erreichen. Gerade bei grenzüberschreitenden Strukturen unterstützen wir Sie gerne.

Nur Behörden und bestimmte befugte Stellen. Das Register ist nicht öffentlich.

Ja. Mit einer Vollmacht übernehmen wir die Prüfung und die Meldung über EasyGov für Sie – und behalten spätere Änderungen im Blick.

Fazit: Eine Pflicht weniger auf Ihrer Liste

Das Transparenzregister bringt für viele Unternehmen eine neue Pflicht mit sich. Wer seine Frist kennt und frühzeitig handelt, kann die Meldung gut vorbereiten. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Prüfung, Meldung und späteren Aktualisierung – damit Sie sich auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren können.

Seit 2012 begleiten wir KMU und Privatpersonen aus Kreuzlingen, dem Thurgau und der ganzen Bodenseeregion. Wir kennen die lokale Wirtschaft und sind persönlich für Sie da.

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